AGB für den Verleih

Generelle Information

Leihen Sie bei uns Film Equipment oder sonstige Technik, erhalten Sie vor Ort einen Leihvertrag. Dieser Leihvertrag beinhaltet auf seiner Rückseite die folgenden AGB, denen Sie mit Ihrer Unterschrift zustimmen.

§1 Abwicklung

Die aufgeführten Posten werden am angegebenen Datum vom Mieter persönlich in Empfang genommen und sofort auf Vollständigkeit, Fehler und Funktion überprüft. Evtl. Fehler, Fehlfunktionen etc. sind dem Vermieter sofort nach Erhalt der Posten mitzuteilen. Eine spätere Reklamation ist ausgeschlossen. Der Vermieter ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, wenn Probleme mit dem Equipment im Laufe der Produktion auftreten. Informiert der Mieter den Vermieter nicht, so kann der Mieter vom Vermieter für sämtliche Mängel und Schäden sowie darauf basierende Umsatzausfälle haftbar gemacht werden. Der Mieter bringt nach Ablauf der Leihfrist alle Posten geprüft, in voll funktionsfähigem sowie sauberem Zustand zurück zum Vermieter. Abweichungen sind schriftlich zu vermerken.

§2 Mietgebühren, Kaution, Zahlungsweise

Die Mietgebühren sind angegeben und verstehen sich rein netto zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer der BRD, es sei denn es wurde anders ausgewiesen. Vor Leihstellung ist dem Vermieter eine Kaution in bar zu hinterlegen. Diese Kaution wird verrechnet, es sei denn es wurden andere Absprachen getroffen.

§3 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist. Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Es findet kein Versand statt.

§4 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o. ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Wurden die Hinweise nicht bereitgestellt, geht der Vermieter von der Sachkenntnis des Mieters bezüglich der Mietgegenstände aus, die der Mieter leiht. Die Mietsache darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nur bei Einsätzen ohne Gefährdung für die Mietsache eingesetzt werden. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für sämtliche Schäden an der Mietsache ab Übergabe der Ware bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe in voller Höhe. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter auch den daraus entstehenden Folgeschaden zu ersetzen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so entsteht eine Mietschuld je überzogenen Tag in Höhe des 1-fachen Tagesmietpreises gemäß der Preisberechnung in §2 bis zum Wareneingang beim Vermieter zzgl. etwaiger Ausfallkosten beim Vermieter, die der Vermieter nachweisen muss. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

§5 Vertragslaufzeit

Der Vertrag wird auf die in § 1 bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung wegen Nichteinhaltung von Vertragsbestandteilen bleibt hiervon unberührt. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur dann möglich, wenn diese vor Beendigung des offiziellen unter § 1 vereinbarten Zeitraumes beide Vertragsparteien schriftlich zustimmen.

§6 Datenverarbeitung

Zur vertraglichen Ausführung und zur Sicherheit vor Missbrauch wird seitens des Vermieters eine Ausweiskopie (o.ä.) angefertigt. Diese wird mitsamt Mietvertrag verwahrt, auf Wunsch des Mieters (nach Beendigung der Geschäftsbeziehung) innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten vernichtet oder automatisch nach einer Aufbewahrungszeit von 10 Jahren von der Pionierfilm GmbH vernichtet. Die Verwahrung für mindestens 6 Monate ist bedingt durch etwaige Folgeschäden, die nach Rückgabe der Mietsache auftreten und die dann nachvollzogen werden müssen.